Kommunale Grundstücksangelegenheiten; Informationen
Kurzbeschreibung
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können im Rahmen des eigenen Wirkungskreises Grundstücksgeschäfte tätigen.
Beschreibung
Rechtsgrundlagen
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können im Rahmen des eigenen Wirkungskreises Grundstücksgeschäfte tätigen.