Verunreinigungen auf Straßen, Wege und öffentlichen Einrichtungen durch Hundekot
Verunreinigungen auf Plätzen, Friedhöfe, Straßen und Wege durch Hundekot und anderen tierischen Exkrementen
Die Gemeinde Langweid a. Lech erhält immer wieder Beschwerden über verschmutzte Bürgersteige und öffentliche Anlagen, wie Kinderspielplätze und private Grundstücke.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass jegliche Verunreinigungen, wie Glasscherben, Abfälle und sonstiger Unrat durch den Verursacher bzw. bei Tieren z. B. Hunde und Pferde durch den Halter ordnungsgemäß zu beseitigen sind.
In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden über die Verunreinigung der Bürgersteige durch Hundekot. Von Hunden verursachte Verunreinigungen der öffentlichen Straßen und Wege sind unverzüglich von den Hundehaltern oder die für die Hunde jeweils verantwortliche Person zu beseitigen. Insbesondere regelt § 3 der gemeindlichen Reinigungs- und Sicherungsverordnung, dass es verboten ist, Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen.
In diesem Zusammenhang bitten wir alle Hundehalter, darauf zu achten, dass ihr Hund nicht die öffentlichen Anlagen, Parkanlagen und Wiesen durch Hundekot verschmutzt. Auch Grundstücksbesitzer verwahren sich gegen derartige Verschmutzungen. Auf Kinderspiel- und Sportplätzen sowie dem gesamten Schulgelände einschl. Schwimmhalle ist jedes Mitführen von Hunden verboten.
Führen Sie Ihren Hund nicht auf öffentlichen Flächen und Wiesen Gassi; nur dann kommt er nicht in Versuchung, diese unbemerkt als Toilette zu benutzen und verursacht somit auch keine Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier.
Auch bitten wir Sie darauf zu achten, dass ihr Hund sein großes Geschäft nicht in den Wiesen der Landwirte verrichtet. Beseitigen sie umgehend die Hinterlassenschaften Ihres Hundes oder Pferdes, nur dann sind Sie und ihr „bester Freund“ von allen Mitbürgern stets gern gesehen.
Die von der Gemeinde Langweid a. Lech am 17.11.2004 erlassene Hundehaltungsverordnung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Langweid a. Lech bekanntgemacht und liegt am Infoständer im Rathaus zur Abholung bereit. Nach dieser Verordnung können Verstöße mit bis zu 1.000 € belegt werden.