Halten und Führen von Hunden
- Hunde größerer Gattung müssen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen an der Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen.
- Auf Kinderspiel- und Schulplätzen dürfen Hunde weder mit noch ohne Leine geführt werden. Diesen Plätzen sind Hunde fernzuhalten.
- In den übrigen öffentlichen Anlagen, insbesondere Sport- und Parkanlagen, ist das freie Laufen lassen von Hunden untersagt.
- Jede nach den Umständen vermeidbare Verunreinigung öffentlicher Anlagen, Wege, Straßen und Plätzen durch Hunde ist verboten.
- In nicht vermeidbaren Fällen ist der Hundehalter verpflichtet, Verunreinigungen zu beseitigen oder auf seine Kosten beseitigen zu lassen.
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Verordnung zuwiderhandelt, kann Art. 18 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetztes mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € belegt werden.