Grundsteuerbescheid ab 01.01.2025


Warum erhalte ich einen neuen Grundsteuerbescheid?

Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig. Der heutige Bescheid beinhaltet erstmals die Bewertung der Grundsteuer nach der gesetzlich in Bayern vorgeschriebenen neuen Bewertungsmethode (Stichtag 01.01.2022). Diese Bewertung führt ausschließlich das Finanzamt durch.

Ab 01.01.2025 gilt ein neues Grundsteuergesetz. Die Steuerpflichtigen erhalten drei Bescheide.

Die beiden ersten beiden Bescheide (Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie Bescheid über den Grundsteuermessbetrag) wurden/werden durch das zuständige Finanzamt verschickt. Den dritten Bescheid (Grundsteuerbescheid) erhalten Sie nun von der Gemeinde.

Festsetzung der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird unter Beachtung des Grundsteuergesetzes in der für das entsprechende Jahr geltenden Fassung unter Anwendung des Hebesatzes auf die Grundsteuermessbeträge bzw. Zerlegungsanteile festgesetzt und erhoben.

Die Gemeinde Langweid a.Lech hat für die Grundsteuer A und B ab 01.01.2025 einen Hebesatz von 300 % festgesetzt.

Grundlage für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde sind die Berechnungsgrundlagen des Finanzamtes. Diese sind für die Gemeinden bindend.


Geltungsdauer des Grundsteuerbescheides

Der Bescheid für die Grundsteuer gilt für das laufende Kalenderjahr, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Durch öffentliche Bekanntmachung kann die Grundsteuer jeweils für ein weiteres Jahr festgesetzt werden. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gelten die in diesem Bescheid getroffene Festsetzungen gem. § 27 Abs. 2 GrStG für ein weiteres Kalenderjahr, d. h. für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Beträge sind auch weiterhin an den angegebenen Fälligkeitstagen zu entrichten.

Ende der Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel

Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des Folgejahres zugerechnet. Anderslautende vertragliche Vereinbarungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung nicht berücksichtig werden.

Aufgrund erhöhtem Arbeitsaufkommen beim Finanzamt durch die Grundsteuerreform kann es zu Verzögerungen bei der Eigentumsfortschreibung kommen. Sollte dies der Fall sein und Fälligkeiten im Jahr 2025 noch veranlagt werden, erhalten Sie diese automatisch mit der Umschreibung bzw. dem Eigentümerwechsel rückerstattet.

Fragen und Änderungen zu Namen oder Adressen

Falls sie konkrete Fragen oder Anliegen zu Adress- oder Namensänderungen haben, können Sie sich gerne an die auf dem Bescheid genannten Sachbearbeiterinnen wenden.

Zahlungen der Grundsteuer

Bestehende SEPA-Lastschriftmandate bleiben gültig.

Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Daueraufträge hinsichtlich der Grundsteuer entsprechend bei Ihrer Bank abzuändern.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite

Steuern und Gebühren